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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 2456/14

Datum:
25.02.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 A 2456/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0225.17A2456.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6793/14
Schlagworte:
Berufsunfähigkeit Berufsunfähigkeitsrente gesundheitliche Einschränkung Dauerhaftigkeit Überschaubarer Zeitraum Erfolgsprognose Beweisantrag Ablehnung rechtliches Gehör
Normen:
VwGO § 86 Abs. 2
Leitsätze:

Von der Dauerhaftigkeit einer gesundheitlichen Einschränkung ist dann auszugehen, wenn diese nicht nur vorübergehender Natur ist und erfolgversprechende, zu¬mutbare Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Erfolgversprechend sind nicht nur solche Therapieansätze, denen die überwie¬gende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstel¬lung der Be-rufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet er-scheinen, womit eine unterdurchschnittliche, aber nicht völlig unbe¬deutende Er-folgsprognose ausreicht.

„Überschaubar“ ist derjenige Zeitraum, für den eine ärztliche Erfolgsprognose realistischerweise gestellt werden kann.

Der zu begründende Beschluss über die Ablehnung eines in der mündlichen Ver-handlung gestellten unbedingten Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO muss den Beteiligten so eröffnet werden, dass sie noch die Möglichkeit haben, sich vor der ab-schließenden Entscheidung hierzu zu äußern.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 68.283,36 Euro festgesetzt.

 
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