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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 2389/15

Datum:
07.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 2389/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0407.17A2389.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2519/13
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Kind Geburt Bundesgebiet Elternteil Lebensgemeinschaft
Normen:
AufenthG § 33 Satz 1
Leitsätze:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Le-bensgemeinschaft besteht.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Neubescheidung abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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