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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 382/16

Datum:
20.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 382/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0720.16B382.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 200/16
Schlagworte:
Fahrerlaubnisbehörde Fahreignungs-Bewertungssystem Kraftfahrt-Bundesamt Maßnahme Kenntnis Mitteilung Fahrerlaubnisinhaber Privatperson Kenntnisverschaffung Kenntniserlangung Information Informationsquelle Zuwiderhandlung Punkt Punktestand
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 Satz 1; StVG § 4 Abs. 6 Satz 2; StVG § 4 Abs. 6 Satz 3
Leitsätze:

Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG nur diejenigen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr bzw. die darauf beruhenden Punkte zu berücksichtigen, die ihr durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt worden sind. Informationen, die der betroffene Fahrerlaubnisinhaber oder andere Privatpersonen der Fahrerlaubnisbehörde vermitteln, stehen den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht gleich.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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