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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 754/14

Datum:
31.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 754/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0531.16A754.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 4104/11
Schlagworte:
Klagebefugnis Elternrecht Vater eines nichtehelichen Kindes Nicht sorgeberechtigter Vater Vorname Vornamensänderung
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 2; NÄG § 3 Abs. 1, § 11
Leitsätze:

Einem bei der Vornamenswahl nicht sorgeberechtigten Vater steht im Hinblick auf die Änderung des mit dem väterlichen Vornamen zumindest teilweise identischen Vornamens seines minderjährigen Kinds eine Klagebefugnis zu.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 2014 wie folgt teilweise geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben, soweit darin dem Antrag des Beigeladenen auf Änderung seines Vornamens von „X. Y.“ in „X.“ stattgegeben wurde.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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