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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1638/15

Datum:
25.10.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 1638/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1025.16A1638.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 775/14
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Fahrerlaubnisentziehung Fahrerlaubniserteilung Fahrerlaubnisklasse Fahrerlaubnisklasse B Fahrerlaubnisklasse C Lettland Fahreignung Fahreignungsüberprüfung Fahrbefähigung Fahrbefähigungsüberprüfung Umschreibung Gültigkeit Gültigkeitsfeststellung Anerkennung ausländische Fahrerlaubnis Stufenverhältnis Unregelmäßigkeit
Normen:
FeV § 30 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; FeV § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9
Leitsätze:

Zur Inlandsgültigkeit einer in Lettland ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B und C trotz einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch ein deutsches Strafgericht wegen einer im Bundesgebiet begangenen Trunkenheitsfahrt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 21. März 2014 verpflichtet, die lettische Fahrerlaubnis (Führerscheinnummer AD140972) der Klassen A, B und C in eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen umzuschreiben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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