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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 982/16

Datum:
23.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 982/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1123.15E982.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 1473/15
Schlagworte:
Beurlaubung vom Studium Streitwert
Normen:
HG NRW § 48 Abs. 5 Satz 2; GKG § 52 Abs. 2
Leitsätze:

Für Streitigkeiten um eine Beurlaubung vom Studium ist grundsätzlich der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG als Streitwert anzusetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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