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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 222/16

Datum:
31.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 222/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0831.15E222.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 554/15
Schlagworte:
Isolierter Prozesskostenhilfeantrag Rechtsbehelfsbelehrung Klageerhebung mit elektronischem Dokument Abhilfeverfahren Wartepflicht bei angekündigter Beschwerdebegründung
Normen:
§ 55a, § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 60, § 148, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Leitsätze:

Zur Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht auf die Möglichkeit hinweist, dass eine Klage nach Maßgabe von § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012, S. 547) auch durch elektronisches Dokument erhoben werden kann.

Wird im Rahmen des Abhilfeverfahrens nach § 148 VwGO eine Beschwerdebegründung zeitnah angekündigt, besteht regelmäßig die Pflicht, diese abzuwarten.

Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine zeitnah angekündigte Beschwerdebegründung im Rahmen des Abhilfeverfahrens nach § 148 VwGO abzuwarten, führt nicht in jedem Fall zu einer isolierten Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Die Entscheidung darüber steht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts.

 
Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2016 wird zurückgewiesen.

 
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