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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 948/16

Datum:
07.10.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 948/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1007.15B948.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 1136/16
Schlagworte:
Bürgerbegehren Bürgerentscheid Sperrwirkung Abstimmungsmangel Neutralitätspflicht Sachlichkeitsgebot
Normen:
GO NRW § 26 Abs. 6 Satz 6
Leitsätze:

Ein Bürgerbegehren entfaltet nach § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW keine Sperrwirkung mehr, wenn der entsprechende Bürgerentscheid - erfolglos - stattgefunden und der Rat der Gemeinde dessen Ergebnis festgestellt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Bürgerentscheids bestritten wird und Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist.

Soweit verbindliche Vorgaben für die Durchführung des Bürgerentscheids fehlen, liegt die weitere verfahrensmäßige Ausgestaltung weitgehend im Ermessen der Gemeinden. Die Grenze dieser Gestaltungsfreiheit ist regelmäßig erst dort erreicht, wo eine Verletzung der für jede Wahl oder Abstimmung geltenden elementaren demokratischen Grundsätze (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG) droht.

Die Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen in Briefumschlägen ohne Absenderkennzeichnung verletzt diese Grundsätze mangels entgegenstehender anderslautender Vorgaben nicht. Namentlich bleibt die Allgemeinheit der Abstimmung gewährleistet, da davon auszugehen ist, dass individuell adressierte Briefe regelmäßig auch dann geöffnet und inhaltlich wahrgenommen werden, wenn sie ihren Absender äußerlich nicht erkennen lassen.

Die gemeindlichen Organe unterliegen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheids keiner Neutralitätspflicht wie bei Wahlen. Einschränkungen ihrer Äußerungsbefugnis in amtlicher Funktion ergeben sich erst durch Kompetenznormen, den Grundsatz der Teilnahmefreiheit und das Sachlichkeitsgebot.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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