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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 652/16

Datum:
17.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 652/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0817.15B652.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 334/16
Schlagworte:
Wirtschaftlicher Vorteil Verkehrsberuhigter Bereich Vorteilskompensation Bauprogramm Entstehung der Beitragspflicht Mangel Schadstoffbelastung
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 2, Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

Ein wirtschaftlicher Vorteil kann ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn bei Beendigung der Ausbaumaßnahme feststeht, dass infolge der Verwendung mangelhaften Materials keine intakte und auf lange Zeit haltbare Anlage zur Verfügung gestellt wird (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21, 22). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich unmittelbar nach Fertigstellung ein Mangel der Anlage herausstellt, dessen Beseitigung auf eine neuerliche Durchführung des Ausbaus hinausliefe, die Anlage dadurch also in ihrem Gebrauchswert für einen mehr als unerheblichen Zeitraum insgesamt entwertet - d. h. unbrauchbar gemacht - würde.

Das Merkmal „endgültige Herstellung der Anlage“ bezeichnet den Zeitpunkt, in dem regelmäßig die vorteilsrelevante Leistung durch Gewährung der Möglichkeit der Inanspruchnahme erbracht ist. Eine Anlage ist damit i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt und beitragsauslösend, wenn das gemeindliche Bauprogramm vollständig - in rechtlich gesicherter Weise - verwirklicht ist.

Vorhandene und im Abnahmeprotokoll gerügte Mängel schließen die Abnahme der Werkleistung zivilrechtlich nicht aus. Sie hindern dementsprechend auch nicht den Eintritt der beitragsrechtlichen Folgen der Abnahme.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Beschwerde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.344,11 € festgesetzt.

 
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