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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 643/16

Datum:
08.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 643/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0708.15B643.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 L 652/16
Schlagworte:
wirtschaftlicher Vorteil Erneuerung Vorteilskompensation Parkmöglichkeiten Anlagenabgrenzung wirtschaftlicher Grundstücksbegriff
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:

Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke.

Der wirtschaftliche Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW muss maßnahmebedingt sein. Durch die Maßnahme müssen zusätzliche Gebrauchsvorteile an der Anlage für die von ihr erschlossenen Grundstücke entstanden sein, die den Gebrauchswert erhöhen. Im Allgemeinen wird darauf abzustellen sein, ob die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nunmehr leichter und/oder sicherer erreichbar sind.

Der Wegfall von Parkmöglichkeiten kann im Einzelfall eine beitragsrechtlich relevante Vorteilsminderung darstellen. Der wirtschaftliche Vorteil der Inanspruchnahme einer Straße, die Parkmöglichkeiten bietet, ist größer als der einer Straße ohne jede Parkmöglichkeit.

Um einen tragfähigen Bezugspunkt für den wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2

Satz 2 KAG NRW zu haben, muss die abgerechnete ausgebaute Anlage so abgegrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Der Anlage muss dazu hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet sein, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann.

Im Straßenbaubeitragsrecht gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist daher, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Anlage die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundstücksfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.605,14 € festgesetzt.

 
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