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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1526/16

Datum:
30.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1526/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1230.15B1526.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 3231/16
Schlagworte:
Versammlungsteilnahme Anfechtung eines an einen Dritten gerichteten Versammlungsverbots Antragsbefugnis
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2
Leitsätze:

Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns. Dazu zählen auch die Vorbereitung, Anmeldung und Organisation einer Versammlung sowie der Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung und die Teilnahme an einer bereits begonnenen Versammlung.

Hält der Veranstalter nach einem Versammlungsverbot an der Ausrichtung der Versammlung nicht mehr fest, fehlt es für einen an der Teilnahme interessierten Bürger an einem tauglichen Objekt, auf das sich seine Versammlungsfreiheit beziehen könnte. Schon deshalb steht ihm kein Rechtsschutz gegen das Versammlungsverbot zu. Für einen entsprechenden Eilantrag fehlt ihm die Antragsbefugnis.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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