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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1525/16

Datum:
30.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1525/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1230.15B1525.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 3216/16
Schlagworte:
Versammlungsverbot Polizeilicher Notstand
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

Ist die versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose, an die wegen der hohen Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen, tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben.

Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstranten - zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden.

Die Annahme eines polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen der Erfüllung vorrangiger Aufgaben und trotz des Bemühens, ggf. externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage ist. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstands liegt bei der Behörde. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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