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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1500/16

Datum:
29.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1500/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1229.15B1500.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 4280/16
Schlagworte:
Versammlung Standort Selbstbestimmungsrecht Zutrittsrecht Allgemeinzugänglichkeit Zutrittsbeschränkung Hausrecht Praktische Konkordanz
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

Die Versammlungsfreiheit verschafft kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird.

Allerdings verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist.

Bei der Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort hat die Versammlungsbehörde im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass während der von der Antragstellerin für Freitag, den 30. Dezember 2016, von 13.30 bis 15.30 Uhr, sowie für Samstag, den 7. Januar 2017, von 13.30 bis 15.30 Uhr, angemeldeten Versammlungen der Einsatz eines Megafons und einer Lautsprecheranlage insgesamt untersagt ist.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 80 %, die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen diese zu jeweils 10 %.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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