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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1370/15

Datum:
07.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1370/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0107.15B1370.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 696/15
Schlagworte:
Anschluss- und Benutzungszwang Grundstücksanschlussleitung Instandhaltungspflicht Zumutbarkeit
Normen:
GO NRW § 9
Leitsätze:

Den Grundstückseigentümer trifft grundsätzlich die Pflicht, eine Grundstücksanschlussleitung laufend instandzuhalten und ggf. zu sanieren.

Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

 
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