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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1154/16

Datum:
07.10.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1154/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1007.15B1154.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 2356/16
Schlagworte:
Versammlungsrechtliche Beschränkung Aufzug Standkundgebung Hooligans
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

Ist bei einer als Aufzug angemeldeten Versammlung mit der Teilnahme zahlreicher gewaltbereiter bzw. gewaltsuchender Hooligans zu rechnen und lassen sich Provokationen durch Dritte, auf die dieser Teilnehmerkreis voraussichtlich mit Gewalt reagiert würde, auf einer Aufzugsstrecke mit polizeilichen Mitteln nicht effektiv verhindern, kann die Beschränkung auf eine Standkundgebung rechtmäßig sein.

Von einer Versammlung muss verlangt werden, dass sie auch mit Blick auf Provokationen Dritter friedlich bleibt. Sind – seien es auch provozierte – Gewalttätigkeiten aus einem Aufzug heraus hinreichend wahrscheinlich und besteht die Gefahr eines (die Versammlung erfassenden) Gewaltausbruchs, entfällt die Gefahrenlage nicht dadurch, dass die Polizei sie möglicherweise mit zusätzlichen Kräften verhindern könnte.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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