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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1015/16

Datum:
05.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1015/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1205.15B1015.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 420/16
Schlagworte:
Erschließungsaufwand Kaufpreishöhe Entschädigungszahlung Fehlen eines selbständigen Rechtsgrundes
Normen:
BauGB § 127 Abs.1; BauGB § 128 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Dem freihändigen Erwerb einer Grundstücksfläche ist es immanent, dass in die Findung des Gesamtkaufpreises unterschiedliche Faktoren – wie etwa auch die Dauer und die Erfolgsaussichten eines Enteignungsverfahrens – einfließen.

Werden neben dem als solchen bezeichneten Kaufpreis auch Entschädigungszahlungen geleistet, ist maßgebliches Kriterium für deren Zugehörigkeit zum Er-schließungsaufwand i. S. d. § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB die finale Zweckausrichtung auf den Grunderwerb. Diese ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Für eine Einbeziehung in die Grunderwerbskosten spricht etwa, dass ein anderer Rechtsgrund für die Entschädigung nicht gegeben ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 3.271,78 Euro festgesetzt.

 
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