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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 847/16

Datum:
21.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 847/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1221.15A847.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 607/15
Schlagworte:
Verbesserung Frostschutzschicht Ausbauermessen Kostenbeteiligung
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:

Der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht führt im Grundsatz zu einer beitragsfähigen Verbesserung, weil dadurch eine geringere Reparaturanfälligkeit der Straße erreicht wird, was wiederum dem Verkehrsablauf zugutekommt.

Wird eine beitragspflichtige Maßnahme mit einer nicht beitragspflichtigen Baumaßnahme verbunden, wird eine centgenaue Ermittlung sowohl der bei getrennter Durchführung der Maßnahmen entstandenen Kosten als auch des jeder Maßnahme zuzurechnenden Anteils regelmäßig nicht möglich sein. Es handelt sich dabei in der Regel um fiktive Kosten, die nur annähernd errechnet und deshalb geschätzt werden können.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 719,78 € festgesetzt.

 
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