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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 816/15

Datum:
21.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 816/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0621.15A816.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1911/14
Schlagworte:
Freiheit der Wahl Wahlfehler Amtliche Wahlbeeinflussung Unterlassen Offenbarungspflicht Gewerbesteuerrückerstattung
Normen:
GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2; KWahlG NRW § 40 Abs. 1 b); GO NRW § 55 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Eine amtliche Wahlbeeinflussung durch Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn für den Amtsträger objektiv eine besondere gesetzliche Offenbarungspflicht im Hinblick auf die wahlrelevante Information besteht und er die Umstände, die seine Offenbarungspflicht begründen, positiv kennt bzw. nach Lage der Dinge hätte kennen müssen.

Die unverzügliche Unterrichtung des Rats ist nach § 24 Abs. 2 GemHVO NRW bereits dann erforderlich, wenn erste Anzeichen für die Gefährdung des Haushaltsausgleichs erkennbar werden. Dem Rat soll so früh wie möglich die Gelegenheit gegeben werden, die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Gegensteuerung beschließen zu können.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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