Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 686/15

Datum:
21.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 686/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0321.15A686.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 7332/14
Schlagworte:
Grundstücksanschlussleitung Sanierungsverfügung Sanierungspflicht Inliner-Verfahren Pflicht, ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen mit der Sanierung zu beauftragen
Normen:
LWG NRW a. F. § 53 Abs. 1 c); GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie)
Leitsätze:

Die verschul¬densunabhängige Pflicht des Grundstückseigentümers zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlusslei¬tungen greift auf, dass der Anschluss-zwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsan-lage erschöpft, sondern zugleich die Verpflich¬tung enthält, die Grundstücksan-schlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsge¬mäßen Zustand zu erhalten.

Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurück¬zuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - in aller Regel unerheblich. Gefahrverursa¬chungsfragen betreffen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Er¬satzes durch Dritte.

Die grundsätzliche Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers im Hinblick auf Grundstücksanschlussleitungen verstößt weder gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den Gleich¬heitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Un-verhältnismäßige Ergebnisse werden dadurch vermieden, dass sich die finanzielle Zusatzbelastung des Grundstückseigentümers durch die Sanierungspflicht in jedem Fall als zumutbar darstellen muss.

Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden bzw. zu sanierenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus sind Anschluss-kosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar anzusehen.

Eine Gemeinde darf den Anschlussnehmern grundsätzlich durch Satzung auferlegen, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmer zu beauftragen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrund¬satz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt nicht vor, solange die Satzungsnorm das Ziel verfolgt, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank