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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 503/15

Datum:
27.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 503/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0127.15A503.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3258/13
Schlagworte:
Informationsanspruch Prozessunfähigkeit Amtsermittlung Sachverständigenanhörung
Normen:
VwGO §§ 62, 86, 98; ZPO §§ 402, 412
Leitsätze:

Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Beteiligter prozessunfähig sein könnte, hat das mit der Sache befasste Gericht von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Nicht ein Sachverständiger (bzw. dessen Gutachten) entscheidet über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit abschließend, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung. Zweifelt das Gericht an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten, wird es die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende medizinische Diagnose in der Regel allerdings nicht ohne ein (psychiatrisches) Sachverständigengutachten stellen können.

Die zusätzliche Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gemäß

§ 98 VwGO, § 412 ZPO liegt - wie das Vorgehen bei der Erforschung des Sachverhalts nach Maßgabe des § 86 VwGO insgesamt - im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen wird erst dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen absieht, obwohl sich eine solche Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

Zur Anordnung des Erscheinens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist das Verwaltungsgericht gemäß § 98 VwGO, §§ 402, 397 ZPO in der Regel erst verpflichtet, wenn ein Verfahrensbeteiligter dies beantragt, weil er dem Sachverständigen Fragen stellen will.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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