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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2917/15

Datum:
21.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2917/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1221.15A2917.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1704/15
Schlagworte:
Anschlusszwang Niederschlagswasserbeseitigung Anschluss Gefahr Verzicht
Normen:
§ 53 Abs. 1c) LWG NRW a. F.; § 53 Abs. 3a) LWG NRW a. F.
Leitsätze:

Der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erfolgt erst dadurch, dass das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser tatsächlich in die öffentliche Kana-lisation eingeleitet wird.

Da der fehlende Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage den zu beseitigenden rechtswidrigen Zustand ausmacht, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anschluss-verfügung nicht darauf an, ob das abfließende Oberflächenwasser konkrete Gefah-ren verursacht.

Ein Verzicht der Gemeinde auf den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserka-nal erfordert, dass der Nutzungsberechtigte schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er bereit und in der Lage ist, für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Nieder-schlagswassers zu sorgen. Ein unschlüssiger oder nicht nachvollziehbarer Vortrag ist für die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde keine Grundlage, um einen Ver-zicht im Hinblick auf die Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlagswasser zu erteilen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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