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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2693/15

Datum:
29.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2693/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1129.15A2693.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 6173/14
Schlagworte:
Erneuerung Erneuerungsbedürftigkeit Straßenbeleuchtungsanlage Nutzungszeit Dokumentation Vergaberechtswidrigkeit Aufwand Abrechnungsgebiet Erschließungsanlagen Öffentliche Grünflächen
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:

Die Beitragsfähigkeit ei¬ner Erneuerung als Fall der nochmaligen Herstellung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbe-dürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.

Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist,

d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abge¬nutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage auf¬gehoben sein muss.

Hinsichtlich einer Straßenbeleuchtungsanlage ist eine Nutzungszeit von etwa 30 bis 50 Jahren anzunehmen.

Ist die übliche Nutzungszeit abgelaufen, hat eine unterlassene ordnungsgemäße Un-terhaltung und Instandsetzung für das Vorliegen des Tatbestandes der beitragsfä-higen nochmaligen Herstellung keine eigenständige Bedeutung mehr.

Wenn die übliche Nutzungszeit der Anlage schon lange abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumenta¬tion. Dann indiziert bereits in der Regel das Alter der Anlage deren Abgenutztheit. Daraus folgt, dass der Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger de¬tailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.

Eine Vergaberechtswidrigkeit stellt die Erforderlichkeit des Aufwandes i.S.d. § 8

Abs. 4 KAG NRW grundsätzlich nicht in Frage. Für die Beitragsfähigkeit des Auf-wands ist allein maßgeblich, ob er durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. Anders ist dies wegen einer Vergaberechtswidrigkeit nur dann, wenn diese zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge gekommen ist.

In das Abrechnungsgebiet sind die durch die abgerechnete ausgebaute Anlage er-schlossenen - und daher baulich nutzbaren - Grundstücke einzubeziehen.

Eine bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks, die eine Erschließung er-fordert, ist nicht gege¬ben bei Grundstücken, die ihrerseits der Erschließung anderer Grundstücke dienen. Ihnen wird durch die Erschließung ein wirtschaftlicher Vorteil nicht geboten. Demge¬mäß sind Erschließungsanlagen für andere Erschließungsan-lagen nicht beitrags¬pflichtig. Deren Grundflächen sind nicht in die Verteilung des Aufwandes einzubezie¬hen. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie öffentliche Grünanlagen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 75,23 € festgesetzt.

 
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