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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2582/15

Datum:
23.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2582/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1123.15A2582.15.00
 
Schlagworte:
Erneuerung Verbesserung Erneuerungsbedürftigkeit Verschlissenheit Frostschutzschicht Schottertragschicht Kanalbauarbeiten Ausbauermessen Erforderlichkeit Anliegerstraße
Normen:
§ 8 KAG NRW
Leitsätze:

Die Beitragsfähigkeit einer Erneuerung als Fall der nochmaligen Herstellung setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben sein muss.

Wenn die übliche Nutzungszeit einer Straße schon lange abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer Herstellung vor mehr als 50 Jahren indiziert in der Regel bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit. Daraus folgt, dass der Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.

Für die Annahme eines Erneuerungsbedarfs kommt es nicht darauf an, dass jeder Quadratmeter der auszubauenden Straße verschlissen ist, sondern nur darauf, dass die Straße in ihrer Gesamtheit erneuerungsbedürftig ist.

Die Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage - etwa deren unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung - hat im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Steht die Erneuerungsbedürftigkeit in einem solchen Fall fest, ist es ermessensgerecht, die nochmalige Herstellung vorzunehmen. Lediglich eine vorzeitige, also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit erforderlich werdende Erneuerung einer Anlage infolge von Baumängeln bei einer frühe-ren Herstellung rechtfertigt eine Beitragserhebung nicht.

Bleiben die Verschlissenheit der Straße im Altzustand und der Altaufbau ungeklärt, trifft dafür die Gemeinde die materielle Beweislast, die sich für die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer beitragsfähigen Erneuerung beruft.

Für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße kommt es nicht entscheidend da-rauf an, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. Maßgebendes Kriterium für eine Anliegerstraße ist vielmehr, ob sie überwiegend der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Es kommt also auf die Funktion der Straße an, der sie im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu dienen bestimmt ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.100,59 € festgesetzt.

 
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