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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1984/14

Datum:
24.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1984/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0524.15A1984.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 3232/12
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 7 % und die Beklagte zu 93 %. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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