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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1035/14

Datum:
16.02.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1035/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0216.15A1035.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 3290/12
Schlagworte:
Funktionsnachfolge örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Investitionskostenzuschuss Kreisumlage
Normen:
BGB §§ 812 ff.; SGB VIII §§ 2, 22 ff., 69 Abs. 1; AG-KJHG NRW §§ 1 ff.
Leitsätze:

Geht die Aufgabe eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vom Kreis auf eine kreisangehörige Gemeinde über, hat der Kreis gegen diese einen Anspruch auf Erstattung des Restbuchwerts von kreditfinanzierten Investitionskostenzuschüssen, mit denen er vor dem Zuständigkeitswechsel Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Gemeinde bezuschusst hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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