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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1006/14

Datum:
26.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1006/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0126.15A1006.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 5582/12
Schlagworte:
Straßenbaubeiträge Teilanfechtung Abrechnungsgebiet Stichstraße Zufahrt 100-m-Grenze
Normen:
KAG NRW § 8; VwGO § 88
Leitsätze:

Nach § 88 VwGO ist das Gericht auch in beitragsrechtlichen Angelegenheiten nicht in jedem Fall an die Fassung der Anträge gebunden. Wenn das Klagebegehren bestimmt, klar und eindeutig (nur noch) auf einen Teilbetrag der geforderten Geldleistung begrenzt ist, ist dies auch bei einer etwaigen weitergehenden Antragsformulierung für die Bestimmung des Streitgegenstands - und mithin die Annahme einer Teilanfechtung - maßgeblich. Die grundsätzliche Pflicht des Klägers, den streitigen Betrag im Klageantrag zu beziffern, bleibt davon unberührt.

Eine einheitlich abzurechnende Erschließungsanlage kann auch vorliegen, wenn ein Straßenteil oder mehrere unselbständige Straßenteile („Anhängsel“) vom Hauptzug der Straße abzweigen. Die Anlieger unselbständiger, funktionell abhängiger Stichstraßen eines allein ausgebauten Hauptzuges sind für diesen Ausbau beitragspflichtig. Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Selbständigkeit eines Stichwegs ist der Gesamteindruck, der sich einem unbefangenen Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen darbietet: Länge und Breite des Abzweigs, Beschaffenheit seines Ausbaus, Zahl der von ihm erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage.

Es ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als unselbständige Anhängsel zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, nur eine bestimmte Tiefe aufweist und gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, ähnelt eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte Stichstraße einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Straßenbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 27. August 2012 werden aufgehoben, soweit der mit ihnen festgesetzte Beitrag den Gesamtbetrag von 8.344,94 € übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 77 %, die Beklagte trägt sie zu 23 %. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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