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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 405/16

Datum:
17.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 405/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0517.14B405.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 3291/15
Leitsätze:

Die Prüfer müssen die Leistung des Lehramtsanwärters in der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 32 OVP vollständig zur Kenntnis nehmen.

Grundsätzlich ist vom Bild des pflichtgemäßen Prüfers auszugehen, der die Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis nimmt und bewertet.

Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung verlangt nicht, dass alle Prüfer fachliche Kenntnisse in allen Fächern der unterrichtspraktischen Prüfung besitzen. Vielmehr verlangt § 31 Abs. 2 Satz 2 OVP lediglich, dass jedes Ausbildungsfach des Prüflings von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden muss.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Prüfer hinreichend sachkundig ist, die Befähigung des Lehramtsanwärters zu dem von ihm angestrebten Lehramt zu beurteilen, der die Befähigung zu dem von dem Lehramtsanwärter angestrebten Lehramt, einem entsprechenden Lehramt oder einem Lehramt besitzt, das eine Schulform oder Schulstufe des angestrebten Lehramts umfasst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus bestimmten Umständen ergibt, dass der Prüfer trotz Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OVP ausnahmsweise doch nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um die Befähigung des Lehramtsanwärters zu dem angestrebten Lehramt zu beurteilen.

In Streitigkeiten um das Bestehen oder Nichtbestehen berufseröffnender Prüfungen nimmt der Senat den Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger regelmäßig mit 15.000,- € an.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

 
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