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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 243/16

Datum:
27.07.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 243/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0727.14B243.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 67/16
Normen:
VwGO §56 Abs.1; VwGO §120; VwGO §122 Abs.1
Leitsätze:

Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO beginnt bei unanfechtbaren Beschlüssen mit dem Zugang des Beschlusses, sofern er nicht aufgrund abweichender Anordnung des Gerichts förmlich zugestellt worden ist.

Eine Entscheidung nach § 120 Abs. 1 VwGO kann nach Ablauf der Antragsfrist nicht von Amts wegen getroffen werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

 
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