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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1309/16

Datum:
30.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1309/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1130.14B1309.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 2486/16
Schlagworte:
Ausbilder, Ausbildungslehrer, Begründung, Beurteilungsbeitrag, Beurteilungsgrundlage, Beurteilungszeitraum, Endnote, Langzeitbeurteilung, Lehramtsanwärter, Lehrkraft in Ausbildung, Neubeurteilung, Note in den Fächern, Schulleiter
Normen:
OBAS NRW § 12 Abs. 2 Satz 1; OBAS NRW § 11 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 9; OVP NRW 2011 § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1, Ab
Leitsätze:

1. Einen Anspruch auf die Durchführung der Prüfungsleistungen nach § 27 OVP NRW 2011 hat der Lehramtsanwärter nur, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten der beiden Langzeitbeurteilungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2011 mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt (§ 16 Abs. 5 Satz 4 OVP NRW 2011).

2. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 OVP NRW 2011 werden Langzeitbeurteilungen der Schulen durch die Schulleiterinnen und Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer erstellt. Frühere Langzeitbeurteilungen anderer Schulleiter sind demnach keine Grundlage für die Erstellung von Langzeitbeurteilungen. Dies gilt auch für Langzeitbeurteilungen, die nach einer Verlängerung der Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung erstellt werden.

3. Die Begründung der Langzeitbeurteilung muss so beschaffen sein, dass es für den Lehramtsanwärter und die Gerichte möglich ist, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Schulleiter zu seiner abschließenden Bewertung veranlasst haben.

4. Die Endnote nach § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP NRW 2011 ist nur dann nachvollziehbar begründet, wenn auch die Noten in den Fächern der Ausbildung nachvollziehbar begründet sind. Weichen die Noten in den Fächern der Ausbildung voneinander ab, erfordert eine nachvollziehbare Begründung auch, dass die Langzeitbeurteilung hinreichend zwischen den fachbezogenen Leistungen des Lehramtsanwärters in den beiden Fächern der Ausbildung differenziert.

5. Nach § 11 Abs. 4 Satz 3 OBAS NRW wird für jedes Fach nur ein Ausbilder bestellt. Nur dieser ist Ausbildungslehrer im Sinne des § 16 Abs. 2 OVP NRW 2011.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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