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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1599/15

Datum:
13.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1599/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0413.14A1599.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 5800/14
Leitsätze:

Die Wettbürosteuer [Steuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o. ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen] ist eine örtliche Aufwandsteuer, die bundesgesetzlich geregelten Steuern, insbesondere der Renn- und Sportwettensteuer, nicht gleichartig ist.

Dass die Möglichkeit, die Wettereignisse mitzuverfolgen, unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, steht ihrer Charakterisierung als Aufwandsteuer nicht entgegen.

Die Wettbürosteuer erfasst als Steuergut den Wettmehraufwand, der in einem Wettbüro aufgrund seiner die Wettleidenschaft befördernden Aufenthaltsqualität gegenüber einer reinen Wettannahmestelle erzielt wird.

Dieser Mehraufwand lässt sich nicht beziffern, sondern nur vergleichend schätzen, so dass die Veranstaltungsfläche als Steuermaßstab herangezogen werden kann.

Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil nur das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, nicht aber das Betreiben von reinen Wettannahmestellen besteuert wird.

Die Wettbürosteuer ist auf den Wettkunden abwälzbar.

Die Besteuerung läuft weder den Zielen in § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV noch der sonstigen Konzeption des Glücksspielrechts zuwider und stellt daher die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht infrage.

Eine Übertragung von allen bewettbaren Ereignissen auf Fernsehschirmen ist nicht erforderlich. Es genügt eine Auswahl von bewettbaren Ereignissen, die geeignet ist, Wettkampfatmosphäre und einen Treffpunkt für Wettinteressierte zu schaffen. Es muss eine Mitverfolgungsmöglichkeit in zeitlich nennenswertem Umfang und wohl auch in Form von Liveübertragungen geboten werden.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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