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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 903/16

Datum:
28.10.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 903/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1028.13B903.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 905/16
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 5504/16 (VG Düsseldorf) hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 der Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2016 begehrt worden ist, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 7974/16 (VG Düsseldorf) begehrt worden ist, soweit die Anordnung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Februar 2016 begehrt worden ist und soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 01. März 2016 begehrt worden ist. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2016 wirkungslos.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 5504/16 (VG Düsseldorf) wird hinsichtlich der Ziffer 3 der Tierseuchenverfügung des Antragsgegners vom 22. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2016 abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 55.437 Euro festgesetzt.

 
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