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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 390/16

Datum:
02.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 390/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0802.13B390.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 L 3011/15
Normen:
AMG § 24b; AMG § 25 Abs. 9; AMG § 105 Abs. 5a; AMG § 141 Abs. 5;; Richtlinie 2001/83/EG Art. 6; Richtlinie 2001/83/EG Art. 8
Leitsätze:

Ein Dritter kann nicht die Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen einer generischen Zulassung geltend machen, sondern sich lediglich auf die Verletzung drittschützender Normen berufen. Die schützenswerten Rechte des Erstantragstellers reichen nur soweit, wie seine Unterlagen durch eine Bezugnahme des Zweitantragstellers verwertet werden. Dies ist in Bezug auf die Qualitätsunterlagen nicht der Fall.

Der Erstantragsteller kann nicht geltend machen, sein Produkt sei deshalb kein Referenzarzneimittel, weil es nicht entsprechend den Anforderungen der Art. 6 und 8 der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sei.

Der Beginn der nationalen Unterlagenschutzfrist nach § 24b AMG, § 141 Abs. 5 AMG i. V. m. § 24a AMG a. F. ist nicht davon abhängig, dass dem Originator der Vertrieb in der EU möglich ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 240.000 Euro festgesetzt.

 
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