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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 28/16

Datum:
07.04.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 28/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0407.13B28.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 L 2067/15
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; AMG § 25; AMG § 39c
Leitsätze:

Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung von Arzneimitteln - und dementsprechend auch die über deren Registrierung - sind objektiv-rechtlicher Natur und vermitteln Dritten keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Als drittschützende Normen in Konkurrenzsituationen kommen grundsätzlich nur die Bestimmungen über den Unterlagenschutz in Betracht.

§ 39c Abs. 2 Nr. 9 AMG, wonach die Registrierung zu versagen ist, wenn für das traditionelle pflanzliche Arzneimittel oder ein entsprechendes Arzneimittel eine Zulassung gemäß § 25 erteilt wurde, ist nicht dem Schutz der Interessen des Zulassungsinhabers zu dienen bestimmt.

Art. 14 Abs. 1 GG schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern – etwa eine Arzneimittelzulassung oder wissenschaftliches Erkenntnismaterial des pharmazeutischen Unternehmers – vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt, gewährt aber keinen Schutz davor, sich im Wettbewerb behaupten zu müssen und gegebenenfalls Kunden an konkurrierende Unternehmen zu verlieren.

Der im Arzneimittelgesetz geregelte Unterlagenschutz ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des geistigen Eigentumsrechts des pharmazeutischen Unternehmers an seinen Studien nach Art. 14 Abs. 1 GG.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

 
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