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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1516/15

Datum:
16.02.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1516/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0216.13B1516.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 2020/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; HG NRW § 49 Abs. 7
Leitsätze:

Legt die Hochschule als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium eine bestimmte Mindestnote des Bachelorabschlusses fest, kommt ihr hierbei eine Einschätzungsprärogative zu, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.

Die Bestimmung einer Notenhürde als Zugangsvoraussetzung dient allein der Qualitätssicherung und steht nicht im Zusammenhang mit Kapazitätsfragen.

Die Hochschule muss neben der konkreten Mindestnote des Bachelorabschlusses keine weiteren alternativen Zugangskriterien vorsehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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