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Legt die Hochschule als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium eine bestimmte Mindestnote des Bachelorabschlusses fest, kommt ihr hierbei eine Einschätzungsprärogative zu, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Die Bestimmung einer Notenhürde als Zugangsvoraussetzung dient allein der Qualitätssicherung und steht nicht im Zusammenhang mit Kapazitätsfragen.
Die Hochschule muss neben der konkreten Mindestnote des Bachelorabschlusses keine weiteren alternativen Zugangskriterien vorsehen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. Januar 2016 dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Sie scheitert an der in § 1 Abs. 3 der Prüfungsordnung für das Studienfach „Literatur und Medienpraxis“ im Zwei-Fach-Masterstudiengang an der Universität E. -F. vom 29. Juli 2013 (im Folgenden: Prüfungsordnung) festgelegten Mindestnote des Bachelorabschlusses von 1,8.
4Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit dieser Zugangshürde greifen nicht durch. Eine solche Mindestnote ist nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW zulässig und auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Obgleich es eine Vielzahl unterschiedlicher Fachprofile von Bachelorstudiengängen gibt und diese sich auch von Hochschule zu Hochschule vielfach unterscheiden, ist der erste berufsqualifizierende Abschluss als Indikator für einen Erfolg im Masterstudium ein geeignetes Zugangskriterium.
5Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 - 13 B 1424/13 -, vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, und vom 26. Januar 2011- 13 B 1640/10 -, jeweils juris.
6Die Festlegung der Mindestnote auf 1,8 und der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung gerechtfertigt. Bei der Bestimmung der konkreten Notenhürde besteht eine Einschätzungsprärogative der Hochschule, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dass die Antragsgegnerin diese überschritten hätte, indem sie etwa willkürlich und ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit eine Note gewählt hätte,
7vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, juris, Rn. 14,
8ist nicht ersichtlich. Der von der Antragstellerin geforderten Plausibilisierung mit umfangreichen Zahlenwerken zu den Abschlussnoten hochschuleigener und externer Bachelorabsolventen sowie des konkreten Nachweises, dass Absolventen mit schlechteren Bachelorabschlussnoten als 1,8 das Masterstudium nicht erfolgreich abschließen würden, bedarf es angesichts dieses rechtlichen Maßstabes ebensowenig wie einer Überprüfung der „Notenkultur“ an anderen Hochschulen. Die Abschlussnoten hochschuleigener Bachelorabsolventen – mehr als die Hälfte erfüllten die Mindestnote 1,8 – sowie die hohe Quote erfolgreicher Masterabschlüsse, auf die die Antragsgegnerin verwiesen hat, sind sachgerechte Kriterien. Ferner hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich glaubhaft ausgeführt, dass ein großer Teil der Master-Studierenden nicht von der eigenen Hochschule kommt (nach den Angaben im Beschwerdeverfahren zwischen 56 % und 87 %). Ferner hat sie ihre Festlegung dahingehend plausibilisiert, dass im Zuge der Qualitätssicherung eine Note von 1,8 erforderlich sei, da in den Geisteswissenschaften traditionell bessere Noten vergeben würden und fast alle Absolventen der in Betracht kommenden Bachelorabschlüsse einen Notendurchschnitt von mindestens 2,5 vorweisen könnten. Hiervon ausgehend ist für die mit der Beschwerdebegründung gerügte „Niveaupflege“ nichts ersichtlich. Abgesehen davon ist das Vorbringen, die Antragsgegnerin benote ihre Bachelorstudierenden möglicherweise deutlich besser als andere Hochschulen, bloße Spekulation und in keiner Weise substantiiert.
9Der Einwand, die Mindestnote sei auch deshalb zu hoch, weil damit im zulassungsfreien Masterstudiengang die Kapazitäten nicht ausgeschöpft würden, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Wie bereits ausgeführt, dient die Zugangsvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Prüfungsordnung allein der Qualitätssicherung. Ein Zusammenhang mit Kapazitätsfragen besteht hingegen nicht. Diese sind für die Festlegung der konkreten Mindestnote angesichts ihres Zwecks nicht relevant.
10Die Festlegung der Notenhürde auf 1,8 widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Dass der Senat bisher „nur eine Mindestnote von 2,5 als zulässig anerkannt“ habe, wie die Antragstellerin vorträgt, beruht allein darauf, dass er über entsprechende Fallgestaltungen zu entscheiden hatte. Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, eine Mindestnote von 1,8 sei unverhältnismäßig.
11Schließlich ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin kein alternatives Zugangskriterium vorgesehen hat. Vielmehr ist die Beschränkung auf eine konkrete Mindestnote vom Gestaltungsspielraum der Hochschule gedeckt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dieser durch § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW begrenzt ist. Danach ist für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens ausschließlich an die Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses anzuknüpfen; ein Rückgriff auf andere Kriterien - wie etwa der Studiendauer oder besonderer Einzelleistungen - ist unzulässig. Die Vorschrift regelt abschließend die besonderen Voraussetzungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Die Beschränkung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen auf das Kriterium des qualifizierten Abschlusses führt auch nicht zu einer übermäßigen Beschränkung des Zugangs zum Masterstudium. Sie ist vor dem Hintergrund der an das Masterstudium zu stellenden Anforderungen eine nachvollziehbare und sachgerechte Regelung, um ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau sicherzustellen.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 13 B 505/15 -, juris, Rn. 5, vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, NWVBl. 2011, 232, und vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, NWVBl. 2013, 444.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.