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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1425/15

Datum:
15.02.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1425/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0215.13B1425.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1110/15
Normen:
HG NRW § 49 Abs. 6
Leitsätze:

Die durch Satzung der Hochschule festgelegten Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium gelten für die Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität gleichermaßen.

Der Studienbewerber, dessen innerkapazitären Antrag die Hochschule mangels Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen abgelehnt hat, muss diesen Bescheid nicht anfechten, um sich den Weg für eine außerkapazitäre Zulassung offenzuhalten. Er kann sich auch bei Bestandskraft dieses Bescheids im außerkapazitären Verfahren darauf berufen, dass er die Zugangsvoraussetzungen erfülle.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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