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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1104/16

Datum:
07.11.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1104/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1107.13B1104.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 1932/16
Leitsätze:

Wird eine Rufnummer rechtswidrig genutzt, weil sie unter Verstoß gegen die Zuteilungsvorschriften der Bundesnetzagentur zugeteilt worden ist, ist eine Abschaltungsanordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG gerechtfertigt. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht auf Fälle einer missbräuchlichen Nutzung einer Rufnummer beschränkt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert nicht generell, dass eine Abschaltungsanordnung nur ergehen darf, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften vorliegen, die in ihrer Schwere dem Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern gleichkommen.

Eine Abschaltungsanordnung wegen Verstoßes gegen die Zuteilungsvorschriften (hier: Vergabe von 10- statt 11-stelligen Ortsnetzrufnummern) setzt nicht voraus, dass konkret eine Rufnummernknappheit besteht bzw. absehbar ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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