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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 999/15

Datum:
07.01.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 999/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0107.13A999.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 2637/14
Leitsätze:

Die Bundesnetzagentur darf nach § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG Telekommunikationsunternehmen verpflichten, zur Erstellung des Infrastrukturatlas die geografischen Standorte ihrer Telekommunikationseinrichtungen kartografisch genau zu benennen.

Die Datenlieferungsverpflichtung gegenüber der Bundesnetzagentur bezieht sich auf alle Telekommunikationseinrichtungen, insbesondere auch auf nach Auffassung des Unternehmers sicherheits- und versorgungsrelevante Infrastrukturen. Erst in einer zweiten Stufe prüft die Bundesnetzagentur, welche Daten sie etwa wegen Versorgungsrelevanz nicht in den Infrastrukturatlas aufnimmt oder zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritten nicht offenbart.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

 

G r ü n d e :

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

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