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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 63/16.A

Datum:
24.08.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 63/16.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0824.13A63.16A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 6913/15.A
Leitsätze:

Ein Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem der Asylantrag wegen der Flüchtlingsanerkennung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt wird, kann auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6.8.2016 geltenden Fassung aufrecht erhalten werden.

Wird der Asylantrag auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6.8.2016 geltenden Fassung als unzulässig abgelehnt, ist eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu erlassen.

Die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien stellen sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar (wie OVG NRW, Urteil vom 19.5.2016 - 13 A 1490/13.A -).

Anerkannte Flüchtlinge haben in Italien Zugang zur medizinischen Versorgung; dies gilt auch hinsichtlich der Behandlung eines fortgeschrittenen Diabetes mellitus Typ 2.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 geändert. Die Klage wird (auch) abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2015 richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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