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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 516/14.A

Datum:
19.05.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 516/14.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0519.13A516.14A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2789/13.A
Leitsätze:

Unterbleibt im Dublin II-Verfahren eine Anhörung durch das Bundesamt, ist dieser Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich.

Ein allein stehender Mann läuft im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden.

Ist ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig, weil sein Asylantrag in dem zuständigen EU-Mitgliedstaat bestandskräftig abgelehnt wurde, ein Folgeantrag ausscheidet und er auch über kein sonstiges dortiges Aufenthaltsrecht verfügt, kann er in Deutschland gegen die Überstellung in diesen Mitgliedstaat keinen Verstoß der dortigen Aufnahmebedingungen oder allgemeinen Lebensumstände gegen Art. 4 GR-Charta geltend machen.

Im Dublin-Verfahren kann der Asylbewerber sich nicht generell auf eine unangemessene Verfahrensdauer mit der Folge berufen, dass Deutschland für das Asylverfahren zuständig würde. Es besteht auch keine absolute Maximalfrist von 18 Monaten für die Überstellung.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2014 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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