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Unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 7. November 2016 wird der Streitwert für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 2.500.000 Euro festgesetzt.
Der Senat versteht die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, als Anregung, die auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG gestützte Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 9. November 2016 von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Ziffer 1 GKG zu ändern. Von dieser Abänderungsbefugnis macht der Senat Gebrauch und setzt den Streitwert unter Anwendung des § 52 Abs. 4 Ziffer 2 GKG für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 2.500.000 Euro herab. Nach dieser Regelung darf in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ein Streitwert von nicht über 2.500.000 Euro angenommen werden. Der Senat geht von der Anwendbarkeit des § 52 Abs. 4 Ziffer 2 GKG aus, obwohl Gegenstand des Zulassungsantrags das Begehren der Klägerin auf Bewilligung einer Sonderbetragsförderung nach § 23 Abs. 1 KHGG NRW ist. Zwar hat der Gesetzgeber die Kappungsgrenze von 2.500.000 Euro in § 13 Abs. 3 GKG ebenso wie in § 13 Abs. 7 GKG (Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit) seinerzeit durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001, BGBl I 2144, eingeführt, um das Kostenrisiko für die an Streitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz beteiligten Sozialleistungsträger überschaubar zu halten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG), BT-Drs. 14/5943, S. 30; BSG, Beschluss vom 11. November 2003 - B 3 KR 8/03 B -, juris, Rn. 6, ebenso Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. 2003, § 13 GKG Rnr. 21a, sowie 46. Aufl. 2016, § 52 Rn. 28); Sozialleistungsträger sind in dem Verfahren betreffend die hier in Rede stehende Förderung nach dem Landesrecht nicht beteiligt. Dies hält der Senat jedoch für unschädlich, weil die gesetzgeberische Intention im Wortlaut des § 52 Abs. 4 Ziffer 2 GKG keinen Ausdruck gefunden hat. Dieser schließt es zudem nicht aus, von einer Rechtsstreitigkeit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz auch dann auszugehen, wenn dieses Gesetz nur Grundsätze - hier zur Investitionsförderung nach §§ 8ff. KHG - aufstellt und das "nähere zur Förderung", - hier nach § 11 KHG -, dem Landesrecht überlässt.
2Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
3Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).