Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen, weil entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nennt keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG und ein solcher ist dem Vorbringen auch nicht sinngemäß zu entnehmen. Es wird lediglich im Stile einer Berufungsschrift ausgeführt, die Regelungen der Dublin III-Verordnung seien nicht anwendbar, weil sie faktisch nicht mehr umgesetzt würden. Die ursprünglich fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, die ohnehin nicht zur Zulassung der Berufung, sondern nur zur Verlängerung der Antragsbegründungsfrist geführt hätte, hat das Verwaltungsgericht berichtigt. Innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ist ebenfalls kein Zulassungsgrund benannt worden.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das nach § 83b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.