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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 180/13

Datum:
03.03.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 180/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0303.13A180.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2441/11
Normen:
RettG NRW § 6; RettG NRW § 12 Abs. 1; RettG NRW § 17; RettG NRW § 19 Abs. 4;; RettG NRW a. F. § 18; GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:

Dem Gericht ist eine Feststellung über das Nichteingreifen der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW wegen des der Behörde eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognosespielraums nur dann ausnahmsweise möglich, wenn eine Sachlage gegeben ist, die keinen Raum für die der streitigen Behördenentscheidung zugrunde liegende Einschätzung lässt.

Die Versagung der Genehmigungen nach dem RettG NRW ist rechtswidrig und die Behörde ist zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn sie - wie hier - den der Prognose zugrunde gelegten Sachverhalt unzutreffend ermittelt hat.

Die Prognose ist fehlerhaft, wenn die Behörde zwar den Abbau von öffentlichen Vorhaltungen erwogen hat, hierbei aber unzutreffend davon ausgegangen ist, dass es ihr auch nach der Änderung des RettG NRW vom 25.3.2015 wegen der gesetzlichen Sicherstellungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW verwehrt ist, einen Abbau von Kapazitäten des öffentlichen Krankentransports im Umfang der beantragten Genehmigungen vorzunehmen.

Nach der Änderung des RettG NRW vom 25.3.2015 können private Anbieter mit einer Genehmigung nach § 17 RettG NRW n. F./§ 18 RettG NRW a. F. bei der Erfüllung der den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß § 6 RettG NRW obliegenden Sicherstellungspflicht Berücksichtigung finden (Änderung der Senatsrechtsprechung).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Dezember 2012 geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2011 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 24. Mai 2011 auch insoweit neu zu bescheiden, als die Erteilung von weiteren zwei Genehmigungen für einen Krankentransportwagen beantragt ist.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 65% und die Beklagte zu 35%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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