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Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird mit Wirkung vom 12. April 2016 für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus X. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist jedenfalls mit der im Tenor ausgesprochenen zeitlichen Beschränkung begründet.
3Die Klägerin erfüllt nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
4Die Klage hat, nachdem der Vater der Klägerin das Formblatt 3 unter dem 11. April 2016 erneut ausgefüllt und die Klägerin dieses am 12. April 2016 vorgelegt hat, auch hinreichende Aussichten auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
5Vom maßgeblichen Einkommen des Vaters der Klägerin, das von der Beklagten mit 697,72 € ermittelt und so vom Verwaltungsgericht zugrundegelegt wurde, dürfte auf der Grundlage dieser jetzt eingereichten Erklärung des Vaters ein weiterer Freibetrag von 535 € gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG für die nicht in einer Eltern-Kind-Beziehung zur Klägerin stehende jetzige Ehefrau des Vaters der Klägerin abzuzie-hen sein, so dass der Klägerin bei einem monatlichen Gesamtbedarf von 578 € (§ 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 b Abs. 1 Satz 1 BAföG) im Bewilligungszeitraum 9/15 bis 7/16 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustehen dürfte. Das gilt auch, soweit die der Klägerin im Bewilligungszeitraum gewährten SGB II-Leistungen anrechenbar wären. Aus der am 12. April 2016 eingereichten Erklärung des Vaters der Klägerin auf Form-blatt 3 ergibt sich, dass dieser gegenüber seiner Ehefrau T1. T2. unter-haltspflichtig ist und diese im Bewilligungszeitraum keine Einnahmen erzielt hat. Diese Eintragungen im Formblatt 3 hat die Klägerin zudem durch Vorlage einer gesonderten Erklärung ihres Vaters und dessen Ehefrau vom 24. April 2016 glaubhaft gemacht.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.