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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die Klage, mit der zulässiger Weise allenfalls eine Aufhebung des Heranziehungsbescheids des Beklagten vom 13. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2016 beantragt werden könnte, zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt. Auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses, denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist, wird Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich eine Klagebefugnis für die Klägerin auch nicht daraus ergibt, dass sie Adressatin eine belastenden Verwaltungsakts ist, weil ungeachtet der Frage, ob die Adressierung des Bescheids vom 13. Oktober 2015 an die Klägerin aufgrund einer Vertretungsbefugnis der Klägerin für die jugendliche Hilfeempfängerin K. T. erfolgt ist, sich die Regelungen in diesem Bescheid hinsichtlich des Einsatzes einer Halbwaisenrente offensichtlich nicht auf die Klägerin beziehen, d. h. diese nicht betreffen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.