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Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017 seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers mit seinem Sohn Q. C. , geb. 2014, gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - M. im dort anhängigen Verfahren F zu erklären.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Gründe
2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
4Die vom Antragsteller angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
5Der Antragsteller hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu regelnden Anspruch gegen den Antragsgegner darauf, dass dieser vorläufig seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers mit seinem Sohn Q. C. in dem vor dem Amtsgericht M. anhängigen familiengerichtlichen Verfahren F erklärt. Grundlage dieses Anspruchs ist § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII.
6Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII haben Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden (Satz 4).
7Bei sachgerechter Würdigung des mit der Beschwerde weiterverfolgten prozessualen Antrags (vgl. § 88, § 122 Abs. 1 VwGO) zielt das Begehren des Antragstellers darauf, dass der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - M. erklärt. Denn nachdem das Familiengericht zuletzt mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 F eine Umgangsregelung getroffen hatte, wonach ein Mitarbeiter der in M. ansässigen Einrichtung "M1. ", Herr E. , als Umgangsbegleiter fungierte, dieser aber bereits kurz darauf, nämlich am 13. Oktober 2016, mitteilte, für eine Umgangsbegleitung nicht mehr zur Verfügung zu stehen, konnte eine erneute Umgangsregelung bislang vor allem deshalb nicht getroffen werden, weil nur begleitete Umgangskontakte in Betracht kommen und ein anderer (geeigneter) mitwirkungsbereiter Dritter (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB) erst noch gefunden werden musste bzw. muss. In einer solchen Situation kommt dem Familiengericht eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Trägern der Jugendhilfe zu. Eine Rechtsschutzlücke entsteht hierdurch gleichwohl nicht, weil dem Umgang beanspruchenden Elternteil ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts zusteht, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann. Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft gegenüber dem Familiengericht zu erklären.
8Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2015- 1 BvR 1468/15 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
9Die Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft stellt sich dann als Unterstützung bzw. Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten dar (§ 18 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 Alt. 2 SGB VIII).
10Da es hier - wie ausgeführt - an einer vollziehbaren familienrechtlichen Umgangsregelung fehlt, erscheint es sachgerecht und ausreichend, wenn der Antragsgegner verpflichtet wird, seine Mitwirkungsbereitschaft zu erklären.
11Vgl. in diesem Sinne auch OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris Rn. 23 bis 26.
12Trifft das Familiengericht hiernach eine dementsprechende Umgangsregelung, setzt sich die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in der tatsächlichen Mitwirkung fort (§ 18 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 Alt. 3 SGB VIII).
13Die Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Das gilt namentlich auch dafür, dass § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII auf das Vorliegen eines "geeigneten" Falles abstellt.
14Die Eignung eines Falles für eine Hilfestellung durch das Jugendamt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014- 12 B 579/14 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.
16Damit ein Fall im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII "geeignet" sein kann, muss zu erwarten sein, dass die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt für die beabsichtigte Maßnahme (hier: die begleiteten Umgangskontakte) förderlich ist.
17Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2012 - OVG 6 S 12.12 -, juris Rn. 9; Sünderhauf, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 1. Juni 2014; § 18 Rn. 173; Heuerding/Schleicher, in: Wabnitz/Fieseler/Schleicher, GK-SGB VIII, Stand: September 2016, § 18 Rn. 69.
18Das ist hier offensichtlich der Fall. Die Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft durch das Jugendamt des Antragsgegners schafft die Voraussetzung dafür, dass eine neue Umgangsregelung durch das Familiengericht beschlossen werden kann. Es ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass die notwendige Förderlichkeit der Hilfestellung deshalb in Zweifel stünde, weil der Antragsteller entweder nicht willens oder nicht in der Lage wäre, mit dem Jugendamt in der gebotenen Weise zu kooperieren.
19Die Eignung des vorliegenden Falles ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die in Rede stehende Umgangsregelung das Kindeswohl gefährdet.
20Vgl. zu dieser (negativen) Voraussetzung Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 18 Rn. 33a.
21Bei Auslegung des Begriffs des geeigneten Falls ist im Ansatz davon auszugehen, dass das Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und umgekehrt), das in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt ist, sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK menschenrechtlich gewährleistet ist, ihm also ein hoher Rang zukommt. Dem entspricht es, dass die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt und einer vor dem hohen Rang der genannten Gewährleistungen standhaltenden Rechtfertigung bedarf. Richtschnur für die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei das Kindeswohl, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt.
22Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014,a. a. O., juris Rn. 20, 32, m. w. N.
23Der Stellenwert des Umgangsrechts kann bei der Entscheidung, ob ein geeigneter Fall im Sinne der zuvor genannten Vorschrift vorliegt, nicht außer Betracht gelassen werden. Angesichts dessen reichen bloße Unannehmlichkeiten o. ä. für das Kind nicht aus, um einen geeigneten Fall zu verneinen und damit letztlich das Umgangsrecht zurückzustellen oder zu verdrängen. Erforderlich ist vielmehr eine Beeinträchtigung des Kindeswohls oder jedenfalls eine entsprechende Gefährdung. Maßstab ist insoweit der im Kinder- und Jugendhilferecht insbesondere in § 8a SGB VIII verwendete Begriff der Kindeswohlgefährdung, der wiederum an den aus § 1666 Abs. 1 BGB bekannten Terminus anknüpft. Er markiert dort die Interventionsschwelle, von der an der Staat in Gestalt des Familiengerichts in das elterliche Sorgerecht eingreifen darf und auch muss, um in Ausübung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) das Kind vor Gefahren zu schützen, wenn die Eltern nicht fähig oder nicht willens sind, diese Gefahren abzuwehren. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2006- 12 B 2077/06 -, juris Rn. 10, m. w. N.
25Dies vorangestellt kann für die Durchführung von begleiteten Umgangskontakten weder von der Intensität noch von der Eintrittswahrscheinlichkeit her eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden. Vielmehr ist - ungeachtet der streitigen Darstellung des Verlaufs bisher durchgeführter Umgangskontakte durch den Antragsteller einerseits und die Kindesmutter andererseits - davon auszugehen, dass jedenfalls die Begleitung durch eine geeignete Fachkraft eine Kindeswohlgefährdung aus Anlass von Umgangskontakten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließt. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts in seinem bereits angesprochenen Beschluss vom 5. Oktober 2016 (vgl. dort S. 7 der Beschlussabschrift) verwiesen, die auch dann Gültigkeit haben, wenn eine andere geeignete Fachkraft als die seinerzeit vorgesehene zum Einsatz kommt.
26Soweit der Antragsgegner geltend macht, "bei mangelnder Mitwirkung und bei Ersetzung des Willens eines Elternteils" sei "stets auch eine Kindeswohlgefährdung durch den Loyalitätskonflikt und den Stress zu besorgen", ist dem jedenfalls nicht dahingehend zu folgen, dass eine Kindeswohlgefährdung durch den Umgang immer schon dann vorliegt, wenn der andere Elternteil sich nachhaltig dagegen sperrt, dass Umgangskontakte stattfinden. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit ein "Loyalitätskonflikt" bei einem gerade zwei Jahre alten Kind überhaupt eintreten kann, ist es zumindest nicht ungewöhnlich, dass ein Kleinkind dieses Alters im Kontakt zu einem ihm (weitgehend) unbekannten Erwachsenen zunächst einmal "fremdelt", auch wenn dieser Erwachsene sein Vater oder seine Mutter ist. Dass diese Situation insbesondere dann "Stress" auslösen kann, wenn die eigentliche Bezugsperson des Kindes - im vorliegenden Fall: seine Mutter - abwesend ist, steht außer Frage. Es stellt sich indes nicht als hinreichend wahrscheinlich dar, dass eine solche Stresssituation hier den Grad einer Kindeswohlgefährdung erreicht, wenn bei der Vorbereitung und Durchführung der Umgangskontakte die allgemein anerkannten Standards zum begleiteten Umgang beachtet werden.
27Vgl. zur Problematik auch OVG Saarl., Beschluss vom 4. August 2014, a. a. O., Rn. 45.
28Das gilt auch für den Fall, dass eine Einigung der Kindeseltern über den (begleiteten) Umgang nicht erzielt werden kann. Die "Konfliktträchtigkeit" im Verhältnis der beiden Elternteile mag eine sach- und fachgerechte Vorbereitung und Durchführung von Umgangskontakten erschweren, führt jedoch nicht von vornherein auf eine Kindeswohlgefährdung, deren Konsequenz ein (vorläufiger) Ausschluss des Umgangs wäre.
29Die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Verpflichtung des Jugendamtes zur Neutralität im Verhältnis zu den Elternteilen hat nicht zur Folge, dass es an der von § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorausgesetzten Eignung des vorliegenden Falles fehlt. Das Jugendamt verhält sich nicht in unzulässiger Weise parteiisch, wenn es seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII entsprechend Beratung und Unterstützung bzw. Hilfestellung bei der Ausübung des Umgangsrechts leistet. Diese Verpflichtung des Jugendamtes gegenüber einem umgangsberechtigten Elternteil besteht unabhängig von der Frage, wie der andere Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts steht. Sie greift mithin auch, wenn die Wahrnehmung dieses Rechts durch den anderen Teil - aus welchen Gründen auch immer - abgelehnt wird. Gerade dann, wenn die Eltern außerstande sind, sich über den Umgang zu einigen, besteht ein Bedarf, bei der Ausübung des Umgangsrechts durch das Jugendamt beraten und unterstützt zu werden. Dass dieser Bedarf in Fällen einer streitgeprägten Elternbeziehung regelmäßig nur von dem Elternteil geltend gemacht wird, das sein Umgangsrecht (gegebenenfalls auch gegen den Willen des anderen Elternteils) wahrnehmen möchte, liegt gleichsam in der Natur solcher Fälle und führt nicht dazu, dass Ansprüche des umgangsberechtigten Elternteils aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII im Interesse einer "größtmöglichen Neutralität" des Jugendamtes beschränkt werden. Die "Strittigkeit" der Elternbeziehung hat nur dann Einfluss auf das Bestehen solcher Ansprüche, wenn sie das Kindeswohl bei der Ausübung des Umgangs tangiert. Unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung ist sie lediglich für die Frage relevant, wie der Umgang vorzubereiten und durchzuführen ist.
30Zur Handhabung von Fällen sog. "Hochstrittigkeit" vgl. auch Sünderhauf, a. a. O. Rn. 25 ff.
31Soweit der Antragsgegner gegenüber dem Familiengericht unter dem 24. Oktober 2016 vorgetragen hat, sein Jugendamt verfüge "weder organisatorisch noch personell über die Möglichkeit, einen begleiteten Umgang durchzuführen", diese Jugendhilfeleistung werde "grundsätzlich in der Durchführung an Träger der Jugendhilfe übergeben", stellt das nicht in Frage, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, Ansprüche aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII zu befriedigen. Auf unzureichende Kapazitäten kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht berufen.
32Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014,a. a. O., juris Rn. 32 ff.; Sünderhauf, a. a. O., Rn. 23.
33Zwar mag es zur Spezialisierung in der Aufgabenerfüllung durchaus sachgerecht sein, wenn der Antragsgegner die Umgangsbegleitung "grundsätzlich" durch freie Träger wahrnehmen lässt. Seine Anspruchsverpflichtung lässt das indes unberührt. Im Übrigen ist es dem Antragsgegner unbenommen, einen entsprechenden freien Träger zu finden und sich um eine neue familiengerichtliche Umgangsregelung zu bemühen, in die dieser als mitwirkungsbereiter Dritter aufgenommen wird.
34Der Antragsteller hat auch den notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm drohen wesentliche Nachteile, wenn der Antragsgegner seine Mitwirkungsbereitschaft zur Begleitung des Umgangs vorerst nicht erklärt. Ein weiteres Zuwarten mit der Fortführung von Umgangskontakten würde gerade in der Phase der schnellen frühkindlichen Entwicklung eine erhebliche Beeinträchtigung der Aussichten auf Entwicklung einer adäquaten Beziehung und Bindung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn befürchten lassen. Es besteht derzeit auch keine hinreichend konkrete Aussicht auf das Mitwirken einer anderen geeigneten Stelle oder Person als Umgangsbegleitung, welche die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung in Frage stellen könnte. Das gilt namentlich für die Frage der Umgangsbegleitung durch die Ärztin und Psychotherapeutin Dr. L. , zu der das Familiengericht die Beteiligten des Verfahrens F unter dem 14. Dezember 2016 gebeten hat, Stellung zu nehmen. Dabei kann dahinstehen, ob nicht der Umstand, dass Frau Dr. L. nach eigener (vom Familiengericht wiedergegebener) Einlassung nur für einen Zeitraum von "etwa vier bis sechs Wochen" als Umgangsbegleiterin in Betracht kommt, den Anordnungsgrund ohnehin fortbestehen lässt. Denn es stellt sich derzeit als höchst fraglich dar, dass eine Umgangsbegleitung durch Frau Dr. L. zustande kommen wird. Auch nachdem die Stellungnahme der Kindesmutter vom 19. Dezember 2016 negativ ausgefallen ist, dürfte in Anbetracht des vorliegenden Fallprofils überaus zweifelhaft sein, ob eine Umgangsbegleitung durch Frau Dr. L. , die solches nach ihren Angaben "noch nie gemacht" hat und auch "nicht speziell für eine Umgangsbegleitung ausgebildet" ist, angebracht wäre. Soweit nunmehr der Familientherapeut U. in seiner Email vom 19. Dezember 2016 erklärt hat, "prinzipiell" bereit zu sein, im vorliegenden Fall als Umgangsbegleiter tätig zu werden, erscheint diese Option zwar aussichtsreicher, jedoch derzeit ebenfalls nicht hinreichend konkret, um den Anordnungsgrund entfallen zu lassen. Abgesehen davon, dass insoweit noch die Stellungnahmen der Beteiligten des familiengerichtlichen Verfahrens ausstehen und unklar ist, wie eine regelmäßige Umgangsbegleitung in Ortsnähe der Wohnsitze des Kindes und seiner Eltern durch den in C1. ansässigen Familientherapeuten bewerkstelligt werden soll, wäre zunächst abzuwarten, ob die seine Bereitschaft zur Mitwirkung auch in Kenntnis aller relevanten Fallumstände bestehen bleibt, die sich allein aus der Anfrage des Familiengerichts vom 14. Dezember 2016 nicht erschließen.
35Hat der Antragsteller nach alledem einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, erscheint es hier geboten, aber auch ausreichend, den Antragsgegner zur Erklärung seiner Mitwirkungsbereitschaft für die tenorierte Zeitspanne zu verpflichten. Ein Zeitraum von rund einem halben Jahr dürfte angemessen sein, um nach der Herbeiführung einer familiengerichtlichen Umgangsregelung einerseits dafür Sorge zu tragen, dass Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn unter Mitwirkung des Antragsgegners zunächst fachgerecht vorbereitet und sodann - vorbehaltlich einer Änderung der Erkenntnislage zur Frage einer Kindeswohlgefährung - kontinuierlich durchgeführt werden, andererseits es aber auch zu ermöglichen, die Umgangsbegleitung mittelfristig in die Hände eines geeigneten freien Trägers (gegebenenfalls auch einer geeigneten Einzelperson) zu übergeben.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
37Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.