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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1262/16

Datum:
20.12.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1262/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1220.12B1262.16.00
 
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, 2 L 2212/16
 
Tenor:

1. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q.      aus N.    bewilligt.

2. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet wird, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten der Antragstellerin mit ihren Kindern F.     E.     , geb.                             2012, F1.      E.     , geb.                             2010 und F2.     E.     , geb.                                           2002, nach näherer Maßgabe einer vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht im dortigen Verfahren   UF       noch zu treffenden Umgangsregelung zu erklären.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

 
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