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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 549/16

Datum:
28.06.2016
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 549/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.12A549.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 54/15
 
Tenor:

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die das angegriffene Urteil (auch) tragende Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der sozialrechtliche Herstellungsanspruch könne im Jugendhilferecht nicht zur Anwendung kommen. Die Richtigkeit dieser Annahme ist - ebenso wie die gegebenenfalls weiter zu beantwortende Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hier vorliegen - im Zulassungsverfahren nicht zu klären.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 
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