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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
2Der Senat hat das Rubrum mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von Amts wegen geändert, weil es die nunmehr im Rubrum als Beklagte genannte (rechtsfähige) Anstalt öffentlichen Rechts gewesen ist, die den ablehnenden Bescheid vom 21. August 2014 erlassen hat.
3Der zulässige Antrag ist unbegründet.
4Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 14. März 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt.
5Das Verwaltungsgericht hat die allein streitige Frage, ob dem Kläger, der bei Aufnahme der grundsätzlich förderungsfähigen Fachhochschulausbildung die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hatte, ein Förderungsanspruch aufgrund des Vorliegens einer der in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG normierten Ausnahmen zusteht, verneint. Dies hat es im Ergebnis damit begründet, dass die Voraussetzungen der - allein in Betracht kommenden - Ausnahme gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG nicht vorlägen, weil der Kläger sich nicht der Kindererziehung gewidmet, sondern am Berufskolleg eine Vollzeitausbildung absolviert habe. Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt.
6Dies gilt zunächst für seinen Hinweis, dass er im fraglichen Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, wie es die zuvor genannte Vorschrift voraussetze. Dies hat indes auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Es ist sinngemäß vielmehr davon ausgegangen, dass ein das Greifen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG ausschließender Fall auch dann vorliegt, wenn der Auszubildende vor Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung zwar keiner Erwerbstätigkeit, aber einer anderweitigen Tätigkeit in einem 30 Wochenstunden überschreitenden Umfang nachgegangen ist. Ein solches Verständnis oder eine solche Auslegung der Norm hat der Senat in seinem Beschluss vom 3. September 2015- 12 E 485/15 - jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dazu trägt der Kläger nichts weiter vor.
7Soweit er die auf das Wort "insbesondere" in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2BAföG abstellende Argumentation des Verwaltungsgerichts kritisiert, zeigt er auch damit keine ernstlichen, auf das Ergebnis durchschlagenden Richtigkeitszweifel auf. Denn die kritisierte Argumentation ist für das Verwaltungsgericht selbst nicht tragend gewesen und hat eher den Charakter einer Hilfsüberlegung gehabt. Dies lässt sich daran festmachen, dass der argumentativ auf das Wort "insbesondere" abstellende Halbsatz in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils hinweg gedacht werden kann, ohne dass sich dadurch die Argumentation im Übrigen und das Ergebnis änderten. Denn bereits mit dem anschließenden Halbsatz: "ausschlaggebend ist, dass der Kläger sich nicht in einem die Befreiung von der Altersgrenze rechtfertigenden Maße der Kindererziehung gewidmet hat und widmen konnte" hat das Verwaltungsgericht selbst seine vorherige Überlegung zum "insbesondere" zumindest relativiert und den eigentlichen seine Entscheidung tragenden Grund benannt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass der Kläger auch anhand der Gesetzesmaterialien die Bedeutung des Worts "insbesondere" in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG näher erläutert. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass es (ernstlich) zweifelhaft erscheint, im Wege eines vom Verwaltungsgericht inzident vorgenommenen Analogieschlusses ein Nichtgreifen der Ausnahmevorschrift dann anzunehmen, wenn statt einer Erwerbstätigkeit eine sonstige Tätigkeit im Umfang von über 30 Wochenstunden ausgeübt worden ist. Selbst wenn angenommen würde, dass mit dem "insbesondere" in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG lediglich ein (Regel-)Beispiel einer Hinderung aus persönlichen oder familiären Gründen im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG normiert worden ist, ergäbe sich allein daraus nicht, dass innerhalb dieses (Regel-)Beispiels eine erweiternde (analoge) Anwendung im Hinblick auf eine der dort genannten Voraussetzungen nicht zulässig ist.
8Dem Kläger gelingt es ferner nicht, die das angegriffene Urteil weiter tragende Annahme, er (der Kläger) habe eine Vollzeitausbildung (mit jedenfalls mehr als 30 Wochenstunden) absolviert, durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Einen 30 Wochenstunden übersteigenden Ausbildungsumfang hat das Verwaltungsgericht zunächst aufgrund der für die Ausbildung des Klägers am Berufskolleg vorgesehenen wöchentlichen Unterrichtsstunden (34 bis 35) angenommen. Diesen Begründungsansatz zieht der Kläger nicht durch die pauschale, nicht weitere konkretisierte Behauptung in Frage, er habe "als Folge seiner Kinder" nicht so viele Wochenstunden absolvieren müssen. Auf die Tragfähigkeit des weiteren Begründungsansatzes des Verwaltungsgerichts, dass bereits bei 20 Wochenstunden Unterricht aufgrund der weiteren zu berücksichtigenden Anzahl an Stunden für Vor- und Nachbereitungen eine Vollzeitausbildung anzunehmen sei, kommt es dementsprechend nicht mehr an. Von daher ist ferner unerheblich, ob dieser weitere Begründungsansatz möglicherweise deshalb nicht trägt, weil es dem Kläger gelungen ist, die Zeiten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts mit der Kindererziehung in Einklang zu bringen.
9Schließlich dringt der Kläger nicht mit seiner sinngemäßen Auffassung durch, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG der mit der Vorschrift bezweckten Privilegierung zuwiderlaufe. Unabhängig davon, dass der Kläger nicht näher ausführt, worin nun genau die von ihm angenommene "Privilegierungsabsicht" bestehen soll, ist diese Privilegierung jedenfalls nicht unbeschränkt. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Privilegierung dann nicht gilt, wenn eine Erwerbstätigkeit im Umfang von über 30 Wochenstunden ausgeübt wird. In diesem Fall scheint eine "Privilegierung" jedenfalls auf den ersten Blick nicht gerechtfertigt zu sein, weil stattdessen eine Ausbildung hätte durchgeführt werden können. Teilweise wird für diesen Fall angenommen, dass es an der erforderlichen Kausalität zwischen Kindererziehung und der verzögerten Ausbildungsaufnahme fehle.
10Vgl. in diesem Sinne Roggentin, in: Rothe/Blanke,BAföG, Stand: April 2016, § 10 Rn. 19 (S. 25 a. E.).
11Diese Überlegungen gelten jedenfalls bei isolierter Betrachtung auch dann, wenn statt einer Erwerbstätigkeit eine andere Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von über 30 Wochenstunden ausgeübt wird. Dementsprechend begründet der bloße Hinweis des Klägers auf eine nicht näher erläuterte Privilegierungsabsicht des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG noch keinen ernstlichen Richtigkeitszweifel. Zwar mag seine Auffassung zutreffen, dass bei einem Normverständnis im Sinne des Verwaltungsgerichts in Fällen, in denen eine Vollzeitausbildung betrieben wird, grundsätzlich kein Förderungsanspruch besteht. Jedoch werden auch damit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt, eben weil auch bei einer Erwerbstätigkeit von über 30 Wochenstunden die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG nicht greift und dementsprechend kein Förderungsanspruch besteht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
13Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).