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Die Berufung wird mit Blick auf die von der Beklagten jedenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls wie sich BAföG-Leistungen nach den maßgeblichen Bestimmungen ihrer Elternbeitragssatzung, die sich in vergleichbarer Weise auch in Elternbeitragssatzungen anderer Kommunen finden, auf das Jahreseinkommen eines nach der Elternbeitragssatzung Beitragspflichtigen auswirken, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Berufung wird mit Blick auf die von der Beklagten jedenfalls sinngemäß aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls wie sich BAföG-Leistungen nach den maßgeblichen Bestimmungen ihrer Elternbeitragssatzung, die sich in vergleichbarer Weise auch in Elternbeitragssatzungen anderer Kommunen finden, auf das Jahreseinkommen eines nach der Elternbeitragssatzung Beitragspflichtigen auswirken, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.
2Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.