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Das Verfahren wird eingestellt (§§ 125 Abs. 1 Satz1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2015 ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Dies entspricht billigem Ermessen, weil die Frage, ob sich der Kläger zu Recht auf systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien berufen hat (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der DublinIII-VO), offen ist (§§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).